(1) Die Katholische Sozialakademie Österreichs (ksoe) ist gemäß Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz als Kirchliches Institut errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz.
(2) Die ksoe ist eine Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die ksoe hat ihren Sitz in Wien. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(1) Zweck und Aufgabe der ksoe ist die Erforschung und Verbreitung der Katholischen Soziallehre und die Förderung ihrer Anwendung in Politik und Gesellschaft. Sie verbindet die Forschung über die Katholische Soziallehre mit anderen relevanten wissenschaftlichen Disziplinen und ist in der wissenschaftsbasierten Erwachsenenbildung tätig. Sie versteht sich als Kompetenzzentrum und Dialogplattform für die Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen Herausforderungen auf Basis der Katholischen Soziallehre.
(2) Die Tätigkeit der ksoe ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinn der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
Die unter § 2 angeführten Zwecke der ksoe werden insbesondere finanziert durch:
a. Basisförderung sowie gegebenenfalls Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
b. Förderungen für wissenschaftliche Tätigkeit;
c. Teilnahmegebühren an Kursen und Lehrveranstaltungen der ksoe;
d. Drittmittel im Rahmen von Kooperationspartnerschaften;
e. Freiwillige Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
f. Sonstige Erträgnisse aus Vorträgen sowie der Publikations- und Forschungstätigkeit der ksoe.
g. Einnahmen aus dem Verkauf von Büchern und Medien;
h. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (Zins- und Wertpapiererträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).
Die ksoe kann sich zur Erfüllung ihres Vereinszweckes eines Dritten bedienen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der ksoe anzusehen ist.
Die Umsetzung der unter § 2 genannten Zwecke erfolgt insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten:
a. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Katholischen Soziallehre im Dialog mit den dafür relevanten Disziplinen;
b. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung;
c. Eingehen von Kooperationspartnerschaften mit Dritten, insbesondere mit den für soziale Fragen zuständigen Einrichtungen der Diözesen;
d. Erarbeitung von Informationsmaterial zur Katholischen Soziallehre;
e. Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz und anderer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich;
f. Publikationstätigkeit;
g. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung für die Anliegen der Katholischen Soziallehre und deren Umsetzung in Politik und Gesellschaft.
(1) Die Organe der ksoe sind:
a. Der Direktor bzw. die Direktorin;
b. Das Kuratorium;
c. Der wissenschaftliche Beirat.
(2) Die ksoe beschäftigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienstnehmer, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gem § 4 lit a. in wissenschaftlich inhaltlichen und methodischen Fragen weisungsfrei sind.
(1) Der Direktor bzw. die Direktorin der ksoe wird auf Vorschlag des Referatsbischofs, der dazu auch die Einschätzung des Kuratoriums einholt, durch die Österreichische Bischofskonferenz befristet für eine Funktionsperiode von maximal fünf Jahren ernannt. Der Direktor bzw. die Direktorin kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden. Die Wiederernennung ist möglich.
(2) Der Direktor bzw. die Direktorin hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Führung der laufenden Geschäfte und Verantwortung für die inhaltlichen und ökonomischen Agenden der ksoe;
b. Repräsentation der ksoe;
c. Vertretung der ksoe im Rechtsverkehr. Bis zu einem Betrag von EUR 5.000,- sowie bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, vertritt der Direktor bzw. die Direktorin alleine (Alleinvertretung). Ab einem Betrag von EUR 5.000,- vertritt der Direktor bzw. die Direktorin gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder einer anderen vom Kuratorium bestimmten Person (Gesamtvertretung);
d. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 8;
e. Erstellung und Umsetzung des Arbeitsprogramms gemäß § 7;
f. Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung gemäß § 11;
g. Abstimmung mit dem Referatsbischof und Informationsaustausch mit den einzelnen Diözesen bzw. den fachlich zuständigen diözesanen und überdiözesanen Ein-richtungen;
h. Entscheidung über die Eingehung oder Auflösung von Dienstverhältnissen nach Maßgabe von § 9 Abs 3 lit b.;
i. Wahrnehmung der Funktion als Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der ksoe;
j. Erstellung eines Jahresberichtes.
(3) Gemäß § 9 Abs 3 ist bei den Aufgaben des § 6 Abs 2 lit. d, e, f und h die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.
(4) Der Direktor bzw. die Direktorin ist Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Diensthoheit wird gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz durch ihre zuständigen Organe wahrgenommen.
(1) Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt jährlich ein Arbeitsprogramm, das die Tätigkeiten der ksoe des kommenden Jahres sowie eine Vorausschau für die Folgejahre enthält, welchem durch den Referatsbischof inhaltlich zugestimmt werden muss, und welches der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird. In diesem Arbeitsprogramm werden die geplanten Projekte in der Forschungs- und Vermittlungstätigkeit hinsichtlich ihrer Themenstellung und ihrer Formate sowie ihrer formalen (nicht inhaltlichen) Ergebnisse konkret beschrieben und mit betriebswirtschaftlichen Kalkulationen hinterlegt. Das Arbeitsprogramm ist vor der Vorlage an den Referatsbischof vom Kuratorium zu genehmigen (§ 9 Abs 3). Die Bereitstellung des für die Umsetzung nötigen Budgets liegt in der Verantwortung der ksoe.
(2) Das Arbeitsprogramm für das nächstfolgende Kalenderjahr ist dem Referatsbischof jeweils so zeitgerecht vorzulegen, dass eine Zustimmung seitens des Referatsbischofs zeitlich vor der Herbstvollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz des laufenden Kalenderjahres erfolgen kann.
(1) Um die Erfüllung ihrer statutarischen Zwecke in materieller wie in inhaltlicher Weise zu fördern, kann die ksoe vertragliche Kooperationsvereinbarungen mit Dritten abschließen. Als Kooperationspartner kommen insbesondere andere Einrichtungen der katholischen Kirche sowie anderer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, insbesondere Gebietskörperschaften, öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige und zivilgesellschaftliche Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen in Betracht, die sich mit den Zielen und Zwecken der ksoe identifizieren und diese materiell oder immateriell zu unterstützen bereit sind.
(2) Darüber hinaus kann die ksoe auch Forschungs- und andere Kooperationen mit Institutionen des tertiären Bildungssektors – insbesondere den Theologischen Fakultäten an den Universitäten und den kirchlichen pädagogischen Hochschulen – abschließen, um die Verbreitung der Erkenntnisse der Katholischen Soziallehre in der Gesellschaft zu fördern und den kontinuierlichen Dialog mit relevanten Akteuren sicherzustellen.
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Personen, die auf Vorschlag des Referatsbischofs durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden. Die Wiederbestellung ist möglich. Zumindest zwei Mitglieder des Kuratoriums müssen entsprechende betriebswirtschaftliche und organisatorische Expertise aufweisen.
(2) Das Kuratorium ist berechtigt, den Direktor bzw. die Direktorin, eine Vertretung des wissenschaftlichen Beirats sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der ksoe als Auskunftspersonen zu den Sitzungen des Kuratoriums beizuziehen. Der Referatsbischof hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Er hat dort kein Stimmrecht, aber das Recht, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen. Ist der Referatsbischof verhindert, kann er eine Person mit seiner Vertretung betrauen, die seine Rechte wahrnimmt.
(3) Die Aufgaben des Kuratoriums sind:
a. Die Überprüfung und Genehmigung des Arbeitsprogramms sowie des Budgetentwurfs und der Jahresabrechnung;
b. die Sicherstellung der Einhaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen der ksoe und ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Darüber hinaus hat der Direktor bzw. die Direktorin bei allen außerordentlichen und im Budgetvoranschlag nicht berücksichtigten Maßnahmen sowie bei den folgenden Rechtsgeschäften das Kuratorium zu befassen und dessen Zustimmung einzuholen:
c. Gewährleistung der Durchführung und Einhaltung des Arbeitsprogramms, der Statuten und der die ksoe betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
d. die Beratung des Direktors bzw. der Direktorin und Aufsicht über seine bzw. ihre Tätigkeit.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, dem bzw. der die Sitzungsleitung obliegt. Der bzw. die Vorsitzende hat das Kuratorium zumindest einmal im Kalendervierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung sowie über Wunsch des Referatsbischofs oder von mindestens zwei Kuratoriumsmitgliedern unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums obliegt in Abstimmung mit dem Direktor bzw. der Direktorin die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzungen, sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls. Der Direktor bzw. die Direktorin unterstützt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende auf dessen bzw. deren Wunsch bei seinen bzw. ihren Aufgaben. Ist der Direktor bzw. die Direktorin über einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Wochen verhindert, ohne dass für seine bzw. ihre Vertretung Vorsorge getroffen ist, werden seine bzw. ihre Aufgaben von dem bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums oder, in dessen bzw. deren Auftrag, von einem Dienstnehmer bzw. einer Dienstnehmerin der ksoe wahrgenommen.
(5) Der Direktor bzw. die Direktorin benachrichtigt die Mitglieder des Kuratoriums mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung. Dieser Benachrichtigung ist das Ersuchen um Übermittlung von Wünschen für die Tagesordnung anzuschließen. Die Tagesordnung ist für ordentliche Sitzungen zumindest zehn Tage vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder des Kuratoriums zu übermitteln. Sitzungen des Kuratoriums können auch digital in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Beschlussfassungen im Umlauf sind möglich.
(6) Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der bzw. die Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
(7) Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
(8) Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimm-berechtigten Mitglieder des Kuratoriums, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
(9) Weitere Bestimmungen sind der Regelung durch eine Geschäftsordnung vorbehalten, die das Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschließt.
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch Beschluss des Kuratoriums für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei dem Direktor bzw. der Direktorin ein nicht bindendes Vorschlagsrecht zukommt. Zumindest die Hälfte der Mitglieder sollen eine akademische Lehrbefugnis oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Eignung aufweisen.
(2) Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats sind:
a. die Beratung der anderen Organe der ksoe bei ihrer Tätigkeit in wissenschaftlicher Hinsicht, insbesondere durch
b. die Beratung und Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ksoe in wissenschaftlichen Fragen;
c. die Vernetzung der ksoe mit wichtigen akademischen Persönlichkeiten der für die ksoe relevanten Fachdisziplinen und externen Experten bzw. Expertinnen in der Vermittlungstätigkeit;
d. die Vernetzung mit möglichen Kooperationspartnern.
(3) Der wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Der bzw. die Vorsitzende des Beirats trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens sieben Tage vor der Sitzung per E-Mail). Sitzungen des Beirats können auch digital in Form einer Videokonferenz abgehalten werden.
(4) Nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirats können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der wissenschaftliche Beirat mit einfacher Mehrheit beschließt.
(1) Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt den Budgetentwurf, der vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen ist.
(2) Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt die Jahresabrechnung, die vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.
(3) Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Direktor bzw. die Direktorin und den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums oder mindestens eine dazu vom Kuratorium zu bestimmende Person.
(4) Die Finanzgebarung der ksoe unterliegt der Überprüfung durch das General-sekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
(1) Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen.
(2) Das Kuratorium ist berechtigt, unverbindliche Vorschläge zur Statutenänderung über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz heranzutragen.
(3) Die Auflösung der ksoe bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Im Fall der (freiwilligen oder behördlichen) Auflösung der ksoe oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes fällt das Vermögen der ksoe an die Österreichische Bischofskonferenz, die es einem gleichartigen oder ähnlichen kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.